Verkaufs- & Lieferbedingungen

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Allgemeines

    1. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, Garantien und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Angaben über die Beschaffenheit unserer Leistung sind keine Garantien i.S.v. §443 BGB, es sei denn, wir erklären ausdrücklich schriftlich, dass wir eine Garantie i.S.v. § 443 BGB abgeben.
    2. Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, steht die elektronische Form (§126a BGB) und die Textform (§126b BGB)der Schriftform gleich.
    3. Diese AGB gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher (§13 BGB) ist.

Angebot und Umfang der Lieferung
Bei einem Angebot des Kunden kommt der Vertrag erst zustande, wenn wir das Angebot schriftlich angenommen haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung)maßgebend. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mehr- und Mindergewichte und- lieferungen in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen. Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen sind unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.

Konstruktionsänderungen, Kostenvoranschläge

    1. Änderungen der Konstruktion, Ausführung und Montage zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt und der Wert unserer Leistung nicht herabgemindert wird.
    2. Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu unseren Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen hat der Kunde auf unser verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die wir zulässigerweise in die Produktion des Liefergegenstandes eingeschaltet oder denen wir die Lieferung übertragen haben.
    3. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist; hierdurch bedingte Mehrpreise gehen zu Lasten des Kunden

Bearbeitung eingesandter Teile
Zur Bearbeitung bzw. Reparatur bestimmte Teile sind frei und soweit erforderlich in guter Verpackung unter Beifügung eines Packzettels zu übersenden, ferner hat der Kunde uns eine Versandanzeige unter Angabe der Auftragsnummer zu übermitteln. Soweit es sich um Nacherfüllung  einer mangelhaften Lieferung handelt, gilt Nr. 9.

Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

    1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes ergibt.
    2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen, hat der Kunde neben der vereinbarten Vergütung auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-, Transport-, Unterbringungskosten und Auslösung zu tragen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
    3. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise schriftlich vereinbart sind,  werden am Tag der Lieferung nach gültigem Listenpreis berechnet.  Verzögert sich die Lieferung durch Umstände die wir nicht zu vertreten haben so sind wir nach 6 Monaten berechtigt die Preise in angemessenem Umfang anzupassen.
    4. Zahlungen sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung bar und ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten.
    5. Die Herannahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Vorbehalt des richtigen Eingangs sowie unter Berechnung der Inkasso- und Diskontspesen; auch Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
    6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder bzgl. eines Ihm zustehenden Gegenanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
    7. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die fällige Summe mindestens den 10. Teil des vereinbarten Preises, wir die gesamte Restforderung fällig.
    8. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Insolvenzantrages oder fruchtloser Zwangsvollstreckung auch durch Dritte werden unsere Rechnungen sofort fällig.

Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Bei Verzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Kunde gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Kunde ist unter der Bedingung, dass die Abtretung von Forderungen und Sicherungsrechten gem.  Abs.4 vollständig erfolgt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt.  Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf, soweit der Abnehmer nicht sofort bei Übergabe bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird; sie kann von uns aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der Kunde seine Zahlungs- oder sonstige wesentliche Vertragspflichten aus diesem und anderen mit uns abgeschlossenen Verträgen nicht vertragsgerecht erfüllt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    3. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen sonstige Dritte erwirbt, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt, jeweils nur in Höhe des von uns berechneten Rechnungswertes unserer Ware.
    4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt, unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen auch aus anderen mit uns abgeschlossenen Verträgen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt oder kann von uns widerrufen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie gem. Abs. 3 erteilte Weiterveräußerungsermächtigung.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware oder der Einbau wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt in andere bewegliche Gegenstände eingebaut und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zu den übrigen, worüber wir und der Kunde uns einig sind. Erwirbt in diesen Fällen der Kunde seinerseits Miteigentum an einer einem Dritten gehörenden Sache, geht derjenige Anteil des Miteigentumsanteils des Kunden auf uns über, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unsere Ware zu den übrigen entspricht. Die Übergabe der betroffenen Gegenstände wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die betroffene Sache für uns unentgeltlich verwahrt oder, wenn eine solche Verwahrung nicht in Frage kommt, er uns die Ansprüche auf Herausgabe gegen den besitzenden Dritten in Höhe der Quote unseres Miteigentums abtritt. Für die vorgenannten Miteigentumsanteile gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    6. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
    7. Bei Übersicherung unserer Forderungen mit mehr als 20% verpflichten wir uns, auf Anforderung des Kunden nach unserer Wahl übersteigende Sicherheiten freizugeben.

Lieferzeit

    1. Liefertermine  oder-fristen müssen schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt werden.
    2. Hat der Kunde für die Ausführung des Auftrages erforderliche Unterlagen, Genehmigungen, bauseitige Voraussetzungen oder eine vereinbarte Anzahlung  zu leisten und erbringt der Kunde diese nicht rechtzeitig, verlängert sich der Liefertermin entsprechend. Sollten sich im Laufe der Abwicklung Änderungen ergeben die der Kunde zu verantworten hat, und liegt uns die Nachtragsbestellung nicht rechtzeitig vor, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
    3. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist das Werk verlassen hat oder bei Holschuld die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, soweit nicht ausdrücklich Bringschuld vereinbart ist.
    4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse –gleichviel, ob in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten- z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Werkstoffe und solcher Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung von Einfluss sind. Derartige Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn wir Hindernisse vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten haben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen.
    5. Nimmt der Kunde eine fristgerecht angebotene Lieferung oder Leistung nicht ab, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzten und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten; unabhängig hiervon können wir Schadenersatz verlangen. Im letzteren Fall können wir ohne besonderen Nachweis 20% der Auftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) als pauschalierten Schadenersatz verlangen, es sei denn der Kunde weist uns nach, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
    6. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben nicht eingehalten, kann der Kunde nach Ablauf einer von Ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde Schadenersatz verlangen kann, ist die Höhe des nachgewiesenen Schadenersatzes beschränkt auf 20% des Rechnungswertes der nicht erbrachten Leistung, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ein Verzugsschaden ist beschränkt auf einen Betrag von höchstens ½% für jede volle Woche des Verzugs, höchstens jedoch auf insgesamt 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, die infolge des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Alle sonstigen Ersatzansprüche des Kunden in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sein denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
    7. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden verzögert, werden Ihm nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch ½% des Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer)  für jeden angefangenen Monat berechnet.
    8. Ist die Lieferung auf Abruf oder nach Baufortschritt vereinbart, hat der Kunde uns spätestens drei Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt schriftlich zu unterrichten.
    9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

Gefahrenübergang und Entgegennahme
Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Bundesbahn geht die Gefahr in jedem Fall – außer bei  FOB- und CIF-Geschäften – auf den Kunden über. Das gleiche gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug kommt. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich die Absendung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr  mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen, und zwar auf Kosten des Kunden. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Abnahme durch den Kunden oder dessen Beauftragten zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.  Der Liefergegenstand gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.  Sind uns bei Bestellung keine bestimmten Weisungen für den Versand gegeben, so wird er nach bestem Ermessen ohne irgendeine Verantwortung unsererseits vorgenommen.

Haftung für Mängel der Lieferung Für Sachmängel haften wir wie folgt:

    1. Im Falle eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder den Mangel beseitigen oder den vom Mangel betroffenen Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzten. Wir können die Nacherfüllung in den Fällen des § 275 Abs. 2.3 BGB sowie denn verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
    2. Der Kunde hat uns für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen.
    3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist die dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Nr.12
    4. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich zu rügen. Ist der Kunde Kaufmann, gelten §§377, 381 Abs.2 HGB. Die Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.
    5. Erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits-, Material-,Transport- und Wegekosten, weil der Gegenstand unserer Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als denjenigen, an den unsere Lieferung erfolgt ist, verbracht worden ist,  hat der Kunde uns diese erhöhte Kosten zu ersetzten; dies gilt nicht, wenn die Verbringung an einen anderen Ort dem bestimmungsgemäßen Gerbrauch unserer Lieferung entspricht. Diejenigen Kosten, die ohne die Verbringung an einen anderen Ort entstanden wären, gehen zu  unseren Lasten.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der von uns geschuldeten Beschaffenheit, einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder sonstige Arbeiten an den von uns gelieferten Gegenständen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus sich ergebenden Folgen keine Ansprüche des Kunden.    
    7. Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche wegen Sachmängel zwölf Monate. In den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Arglist, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
    8. Der Kunde kann wegen Sachmängel ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Anspruch unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann ferner nur in dem Umfang geltend gemacht werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt eine Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, hat der Kunde uns die im Zusammenhang mit der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
    9. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gilt im übrigen Nr. 12. Weitergehende oder andere als die in dieser und Nr. 12 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns  oder  unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
    10. Im Falle einer Garantie i.S.v. § 443 BGB verbleibt es für unsere Haftung bei der gesetzlichen Regelung. Ist eine Garantiefrist nicht vereinbart, gilt eine Frist von einem Jahr nach Gefahrübergang.

Rechtsmängel
Bei Vorliegen von Rechtsmängeln  gelten die Bestimmungen von Nr. 9 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel und in Nr.12 geregelten Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Unmöglichtkeit, Vertragsanpassung
Soweit  uns die Lieferung unmöglich ist, kann der Kunde Schadenersatz verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadenersatz des Kunden ist jedoch beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantie i.S.v. § 443 BGB oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.

Sonstige Schadensersatzansprüche

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schulverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
    2. Dies gilt nicht, soweit im Vertrag oder in diesen AGB Abweichendes geregelt ist, ferner, soweit gesetzlich ein Ausschluss oder eine Beschränkung von Schadensersatzansprüchen zwingend ausgeschlossen ist, insbesondere bei einer Haftung nach dem ProduktHaftG, in den Fällen einer Garantie(§443 BGB), des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verletzung von Kardinalpflichten oder sonstigen wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer; diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Garantie oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund wegen Sach- oder Rechtsmängeln einschl. der Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden zustehen, gilt die Verjährungsfrist von Nr. 9, Ziff.7. Für sonstige Schadensersatzansprüche beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist  in  Abweichung von § 199 Abs.2 BGB ein Jahr und die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bestehende Höchstfrist in Abweichung von § 199 Abs.3 BGB fünf Jahre; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und einer Haftung nach dem ProdukthaftG. Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 199 Abs.1 BGB) drei Jahre und die Höchstfrist ohne Rücksicht auf die Schadensentstehung, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs.2 BGB)zehn Jahre.  Bei einer Garantie i.S.v. § 443 BGB gilt die Garantiefrist.
    4. Ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Rücktritt

    1. Im Falle des Rücktritts hat der Kunde Wertersatz auch für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstehende Verschlechterung zu leisten. Die Verpflichtung zum Wertersatz gilt in Abweichung von § 346 Abs.3 Nr.1 und 3 BGB auch dann, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat oder die Verschlechterung oder der Untergang beim Kunden eingetreten ist, obwohl er diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
    2. Bei Vorliegen folgender Umstände sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechigt:

      1. bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder unseren Zulieferanten unmöglich oder unzumutbar machen;
      2. Streik,  Aussperrung, Krieg und alle Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Zulieferanten, soweit hierdurch die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder unzumutbar wird.;
      3. Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden, wenn der Kunde innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist für unsere Forderungen keine angemessene Sicherheit stellt.
      Das Vorliegen der oben angegebenen Umstände entbindet uns von jeglicher Schadenshaftung für verzögerte bzw. nicht ausgeführte Leistungen. Etwaige uns gegen den Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 77933 Lahr/Schwarzwald
    2. Für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)

Design

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